Impressum
Compact Dienstleistungen e.K.
Inhaberin: Olga Schwarzkopf-Brach
Greuel 1a
42897 Remscheid - Lennep
Ust. ID: DE 261 9833 96
Tel. 02191 / 35 998
Fax. 02191 / 34 31 78
E-Mail: info@compact-dienstleistungen.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines - Geltungsbereich
1.
Unsere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gelten
für
die
Ausführung
von
Lohnarbeiten.
Entgegenstehende
oder
von
unseren
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
abweichende
Bedingungen
des
Bestellers
werden
ohne
unsere
ausdrückliche
Zustimmung nicht angewendet.
Unsere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gelten
auch
dann,
wenn
wir
in
Kenntnis
entgegenstehender
oder
von
unseren
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lohnarbeiten vorbehaltlos ausführen.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für laufende als auch künftige Geschäfte mit dem Besteller.
4. Mit Auftragserteilung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.
II. Angebote
1.
Ein
Angebotes
gemäß
§
145
BGB
kann
durch
uns
innerhalb
von
vier
Wochen
angenommen
werden,
ein
Vertrag
wird
erst
durch eine schriftliche Auftragsbestätigung abgeschlossen.
2. Maßgeblich für den Vertragsumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
3.
Mündliche
Abmachungen
und
Nebenabreden
sowie
Vertragsänderungen
sind
unwirksam,
dies
gilt
insbesondere
für
die
Aufhebung dieser Schriftformklausel.
4.
Abbildungen,
Zeichnungen,
Kalkulationen
und
sonstigen
Unterlagen
bleiben
in
unserem
Eigentum,
diese
Daten
dürfen
nicht
ohne unsere schriftliche Genehmigung an Dritte weitergegeben werden.
III. Preise / Zahlungsbedingungen
1.
Sofern
sich
aus
der
Auftragsbestätigung
nichts
anderes
ergibt,
gelten
unsere
Preise
„ab
Werk“,
ausschließlich
Verpackung,
Fracht und Versicherung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.
Angemessene
Erhöhung
der
Soweit
bis
zur
Ausführung
des
Auftrages
Kostenerhöhungen
oder
sonstige
Umstände
eintreten,
die
erst
nach
Auftragsbestätigung
aufgetreten
sind
und
nicht
vorhersehbar
waren,
sind
wir
berechtigt,
die
Preise
entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände bewegen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.
Bei
Überschreitung
der
vereinbarten
Zahlungsfrist
sind
wir,
ohne
dass
es
der
besonderen
vorherigen
Ankündigung
bedarf,
berechtigt, noch nicht fällige Forderungen, Scheck- und Wechselforderungen sofort fällig zu stellen.
5.
Aufrechnungsrechte
stehen
dem
Besteller
nur
zu,
wenn
seine
Gegenansprüche
rechtskräftig
festgestellt,
unbestritten
oder
von
uns
anerkannt
sind.
Außerdem
ist
er
zur
Ausübung
eines
Zurückbehaltungsrechts
insoweit
befugt,
als
sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung
1.
Sofern
nichts
anderes
vereinbart
wurde,
beginnt
die
Lieferfrist
mit
Zugang
der
Auftragsbestätigung,
frühestens
jedoch
mit
der
Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertraglichen, technischen und
organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen.
2.
Verschiebt
sich
die
Lieferung
infolge
unvorhersehbarer
Umstände
bei
uns,
bei
Vorlieferanten
oder
Subunternehmen,
wie
zum
Beispiel
höherer
Gewalt,
Streik,
Rohstoffmangel,
Betriebsstörung
oder
Energieausfall,
verlängert
sich,
wenn
wir
an
der
rechtzeitigen
Erfüllung
unserer
Verpflichtung
gehindert
sind,
die
Lieferfrist
in
angemessenem
Umfang.
Wird
durch
die
genannten
Umstände
die
Lieferung
oder
Leistung
unmöglich
oder
unzumutbar,
so
sind
wir
von
der
Lieferverpflichtung
frei.
Auf
die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
3.
Gerät
der
Besteller
nach
schriftlicher
Mahnung
hinsichtlich
seiner
Bereitstellungs-
oder
Mitwirkungspflicht
in
Verzug,
sind
wir
berechtigt,
unter
schriftlicher
Setzung
einer
Nachfrist
von
14
Tagen
nach
unserer
Wahl
vom
Vertrag
zurückzutreten
oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5.
Die
Gefahr
für
zu
bearbeitende
Gegenstände
des
Bestellers
geht
mit
dem
Verlassen
unseres
Werkes,
spätestens
jedoch
mit
der
Übergabe
an
den
Spediteur
oder
Frachtführer,
auf
den
Besteller
über.
Wir
haften
im
Hinblick
auf
Transportschäden
nur
für
Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die
Verletzung einer vertraglichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt.
6.
Wird
die
zu
bearbeitende
Ware
auf
Wunsch
des
Bestellers
durch
uns
abgeholt,
trägt
die
Transportgefahr
der
Besteller.
Dem
Besteller ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.
7.
Ist
die
Ware
versandbereit
und
verzögert
sich
die
Versendung
oder
die
Annahme
aus
Gründen,
die
von
uns
nicht
zu
vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbreitschaft auf den Besteller über.
8.
Versandfertig
gemeldete
Ware
muss
der
Besteller
unverzüglich,
spätestens
jedoch
nach
Ablauf
einer
angemessenen
Frist
nach
Meldung
abrufen.
Erfolgt
kein
Abruf,
berechtigt
uns
dies,
die
Ware
auf
Kosten
und
Gefahr
des
Bestellers
nach
eigenem
Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
9.
Wird
der
Versand
oder
die
Zustellung
der
Ware
auf
Wunsch
oder
Veranlassung
des
Bestellers
verzögert,
so
kann,
beginnend
einen
Monat
nach
Anzeige
der
Versandbereitschaft,
Lagergeld
in
Höhe
von
1
%
des
Rechnungsbetrages
für
jeden
angefangenen
Monat
berechnet
werden.
Das
Lagergeld
wird
auf
5
%
des
Rechnungsbetrages
begrenzt,
es
sei
denn,
wir
können
höhere
Lagerkosten
nachweisen.
Der
Besteller
kann
den
Nachweis
erbringen,
dass
Lagerkosten
überhaupt
nicht
entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
10.
Für
entstehende
Wartezeiten
wird
nicht
gehaftet,
soweit
deren
Überschreitung
insgesamt
noch
angemessen
ist,
es
sei
denn, Abholund Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
11.
Wird
bearbeitete
Ware
zurückgeliefert
aus
Gründen,
die
wir
nicht
zu
vertreten
haben,
trägt
der
Besteller
die
Gefahr
bis
zum Eingang der Ware bei uns.
12. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
13.
Oberflächenbehandelte
Teile
werden
nur
insoweit
verpackt,
als
das
zu
bearbeitende
Material
verpackt
zugesandt,
Rückverpackung
verlangt
wurde
und
das
Packmaterial
wieder
verwendbar
ist.
Wird
eine
Verpackung
nach
der
Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
14.
Verzögert
sich
der
Versand
infolge
von
Umständen,
die
der
Besteller
zu
vertreten
hat,
so
tritt
der
Gefahrenübergang
am
Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein.
15.
Setzt
uns
der
Besteller,
nachdem
wir
in
Verzug
geraten
sind,
eine
angemessene
Nachfrist
mit
Ablehnungsandrohung,
so
ist
er
nach
fruchtlosem
Ablauf
dieser
Nachfrist
berechtigt,
vom
Vertrag
zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche
wegen
Nichterfüllung
in
Höhe
des
vorhersehbaren
Schadens
stehen
dem
Besteller
nur
zu,
wenn
der
Verzug
auf
Vorsatz,
Fahrlässigkeit
oder
auf
einer
wesentlichen
Pflichtverletzung
beruht;
im
Übrigen
ist
die
Schadenersatzhaftung
auf
20
%
des
eingetretenen Schadens begrenzt.
V. Mängel / Gewährleistung
1.
Für
unsere
Leistungen
übernehmen
wir
nur
nach
Maßgabe
der
nachfolgenden
Bestimmungen
und
nur
gegenüber
dem
Besteller als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
2. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen. Entscheidend für den
vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
3.
Die
Gewährleistungsfrist
beträgt
ein
Jahr.
Die
gelieferte
Ware
ist
unverzüglich
auf
Fehlerfreiheit
zu
untersuchen.
Die
Mängel
sind
unverzüglich
nach
Empfang
der
Ware
schriftlich
zu
rügen.
Bei
nicht
sofort
erkennbaren
Mängeln
sind
diese
unverzüglich
nach
Entdeckung
des
Mangels
zu
rügen.
Werden
Mängel
bei
der
Weiterverarbeitung
festgestellt,
so
ist
diese
einzustellen,
bis
wir
uns vom Zustand der Ware überzeugt haben.
5. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
6.
Die
uns
zur
Bearbeitung
übergebenen
Gegenstände
sind
mit
Lieferschein
bzw.
unter
genauer
schriftlicher
Angabe
von
Stückzahl
und
Gesamtgewicht
an
zu
liefern.
Die
Angaben
des
Rohgewichts
sind,
auch
wenn
sie
für
den
Besteller
von
Bedeutung
sind,
für
uns
unverbindlich.
Für
fehlende
Teile
wird
nur
Ersatz
geleistet,
wenn
deren
Anlieferung
durch
einen
von
uns
abgezeichneten
Lieferschein
belegt
ist
und
die
Gefahr
für
die
fehlenden
Teile
auf
uns
übergegangen
ist.
Bei
Klein-
und
Massenteilen
übernehmen
wir
für
Ausschuss
und
Fehlmengen
bis
zu
jeweils
3
%
der
angelieferten
Gesamtmenge
grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.
7.
Soweit
ein
von
uns
zu
vertretender
Mangel
vorliegt,
sind
wir
nach
unserer
Wahl
zur
Mangelbeseitigung
oder
zur
Ersatzlieferung
berechtigt.
Im
Falle
der
Mangelbeseitigung
sind
wir
verpflichtet,
alle
zum
Zweck
der
Mangelbeseitigung
erforderlichen
Aufwendungen,
insbesondere
Transport-,
Arbeits-
und
Materialkosten
zu
tragen,
sofern
sich
diese
nicht
dadurch
erhöhen,
dass die bearbeiteten Teile nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
8.
Entspricht
das
vom
Besteller
gelieferte
Material
nicht
den
vertraglichen
Vereinbarungen,
besteht
keine
Gewährleistungsverpflichtung.
Dem
Besteller
ist
bekannt,
dass
wir
angeliefertes
Material
nur
einer
optischen,
augenscheinlichen
Wareneingangskontrolle
unterziehen.
Es
erfolgt
keine
Prüfung
hinsichtlich
Werkstoffänderungen
oder
Oberflächenstruktur.
Das
zu
bearbeitende
Material
muss
frei
sein
von
jeglichen
Verschmutzungen;
es
darf
keine
Poren,
Risse
oder
ähnliches
aufweisen.
Ist
dies
nicht
der
Fall,
sind
wir
berechtigt,
die
Bearbeitung
abzulehnen
oder
vom
Vertrag
zurückzutreten.
Besteht
der
Besteller
gleichwohl
auf
eine
Bearbeitung
oder
ist
das
angelieferte
Material
aus
für
uns
nicht
erkennbaren Gründen nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr.
9.
Sind
wir
zur
Mangelbeseitigung
/
Ersatzlieferung
nicht
bereit
oder
nicht
in
der
Lage,
verweigern
wir
diese
oder
verzögert
sie
sich
über
angemessene
Fristen
hinaus
aus
Gründen,
die
wir
zu
vertreten
haben,
oder
schlägt
in
sonstiger
Weise
die
Mangelbeseitigung
/
Ersatzlieferung
fehl,
so
ist
der
Besteller
nach
seiner
Wahl
berechtigt,
vom
Vertrag
zurückzutreten
oder
zu
mindern.
10.
Soweit
sich
nachstehend
nichts
anderes
ergibt,
sind
weitergehende
Ansprüche
des
Bestellers
–
gleich
aus
welchen
Rechtgründen
–
ausgeschlossen.
Wir
haften
deshalb
nicht
für
Schäden,
die
nicht
am
Vertragsgegenstand
selbst
entstanden
sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
11. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
12.
Sofern
wir
schuldhaft
eine
wesentliche
Vertragspflicht
oder
eine
Hauptpflicht
verletzen,
ist
die
Haftung
auf
den
vertragstypischen Schaden begrenzt.
VI. Haftung
1.
Für
Schäden,
die
nicht
am
Liefergegenstand
selbst
entstehen,
ist
die
Haftung
–
gleich
aus
welchem
Rechtsgrund
–
ausgeschlossen.
Soweit
die
Schadenersatzhaftung
uns
gegenüber
ausgeschlossen
oder
eingeschränkt
ist,
gilt
dies
auch
im
Hinblick
auf
die
persönliche
Schadenersatzhaftung
unserer
Angestellten,
Arbeitnehmer,
Mitarbeiter,
Vertreter
und
Erfüllungsgehilfen.
2.
Dieser
Haftungsausschluss
gilt
jedoch
nicht
bei
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit
sowie
bei
schuldhafter
Verletzung
von
Leben,
Körper
oder
Gesundheit
und
bei
Mängeln,
die
arglistig
verschwiegen
worden
sind
sowie
im
Falle
der
Übernahme
einer
Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3.
Bei
schuldhafter
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten
ist
der
Schadenersatzanspruch
bei
leichter
Fahrlässigkeit
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
VII. Sicherungsrechte
1.
An
den
von
uns
bearbeiteten
Gegenständen
steht
uns
ein
gesetzliches
Unternehmerpfandrecht
zu.
Unabhängig
davon
bestellt
der
Besteller
uns
an
den
zum
Zwecke
der
Bearbeitung
übergebenen
Gegenständen
ein
Vertragspfandrecht,
welches
der
Sicherung
unserer
Forderung
aus
dem
Auftrag
dient.
Das
vertragliche
Pfandrecht
gilt,
soweit
die
Vertragsteile
nichts
anderes
vereinbart
haben,
auch
für
Forderungen
aus
früher
durchgeführten
Aufträgen
und
Lieferungen,
soweit
sie
mit
dem
Auftragsgegenstand
in
einem
innerlich
zusammenhängenden,
einheitlichen
Lebensverhältnis
stehen.
Werden
dem
Besteller
die
behandelten
Teile
vor
vollständiger
Zahlung
ausgeliefert,
so
ist
mit
dem
Besteller
schon
jetzt
vereinbart,
dass
uns
dann
das
Eigentum
an
diesen
Teilen
im
Wert
unserer
Forderung
zur
Sicherung
unserer
Ansprüche
übertragen
ist
und
die
Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Besteller die Teile für uns verwahrt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Bestellers an uns zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen
Gegenständen,
die
dem
Besteller
von
einem
Dritten
unter
Eigentumsvorbehalt
geliefert
worden
sind.
Wir
sind
berechtigt,
den
Wegfall
des
Eigentumsvorbehalts
herbeizuführen.
Rückübereignungsansprüche
des
Bestellers
gegenüber
einem
Dritten,
welchem
er
die
uns
zum
Zwecke
der
Bearbeitung
übergebenen
Gegenstände
zuvor
zur
Sicherheit
übereignet
hat,
werden
hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
2.
Der
Besteller
darf
Gegenstände,
an
welchen
wir
ein
Pfandrecht
haben
oder
die
sich
in
unserem
Sicherungseigentum
befinden,
weder
verpfänden
noch
übereignen.
Er
darf
jedoch
die
Ware
im
gewöhnlichen
Geschäftsverkehr
weiterverkaufen
oder
verarbeiten,
es
sei
denn,
er
hätte
den
Anspruch
gegen
seinen
Vertragspartner
bereits
im
Voraus
einem
Dritten
wirksam
abgetreten.
Eine
etwaige
Verarbeitung
der
uns
sicherungsübereigneten
Ware
durch
den
Besteller
zu
einer
neuen
beweglichen
Sache
erfolgt
in
unserem
Auftrag
mit
Wirkung
für
uns,
ohne
dass
daraus
Verbindlichkeiten
erwachsen.
Wir
räumen
dem
Besteller
schon
jetzt
an
der
neuen
Sache
Miteigentum
im
Verhältnis
des
Wertes
der
neuen
Sache
abzgl.
des
Wertes
unserer
Leistung
zum
Wert
der
neuen
Sache
ein.
Der
Besteller
hat
die
neue
Sache
mit
kaufmännischer
Sorgfalt
und
entgeltlich
zu
verwahren.
3. Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen
beweglichen
Sachen
zu
einer
einheitlichen
neuen
Sache
an
diesem
Allein-
oder
Miteigentum
erwirbt,
überträgt
er
uns
zur
Sicherung
unserer
Forderungen
schon
jetzt
dieses
Eigentumsrecht
im
Verhältnis
des
Wertes
unserer
Sicherungsware
zum
Wert der anderen Sache mit der gleichen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.
4. Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr
hergestellten neuen Sache, hat der Besteller seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
5.
Der
Besteller
tritt
zur
Sicherung
der
Erfüllung
unserer
Forderung
uns
schon
jetzt
alle
auch
künftig
entstehenden
Forderungen
aus
dem
Weiterverkauf
oder
der
Weiterverarbeitung
der
uns
übereigneten
Waren
mit
Nebenrechten
in
Höhe
des
Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6.
Der
Besteller
ist
verpflichtet,
uns
unverzüglich
von
Vollstreckungsmaßnahmen
Dritter
in
die
Sicherungsrechte
zu
unterrichten.
VIII. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Salvatorische Klausel
1. Gerichtsstand ist Remscheid. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.