2023

Impressum

Compact Dienstleistungen

Inhaberin: Olga Schwarzkopf-Brach Greuel 1a 42897 Remscheid - Lennep Ust. ID: DE 261 9833 96 Tel. 02191 / 35 998 Fax. 02191 / 34 31 78 E-Mail: info@compact-dienstleistungen.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines - Geltungsbereich 1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Ausführung von Lohnarbeiten. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht angewendet. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lohnarbeiten vorbehaltlos ausführen. 2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für laufende als auch künftige Geschäfte mit dem Besteller. 4. Mit Auftragserteilung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. II. Angebote 1. Ein Angebotes gemäß § 145 BGB kann durch uns innerhalb von vier Wochen angenommen werden, ein Vertrag wird erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung abgeschlossen. 2. Maßgeblich für den Vertragsumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. 3. Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen sind unwirksam, dies gilt insbesondere für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. 4. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben in unserem Eigentum, diese Daten dürfen nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. III. Preise / Zahlungsbedingungen 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Angemessene Erhöhung der Soweit bis zur Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen oder sonstige Umstände eintreten, die erst nach Auftragsbestätigung aufgetreten sind und nicht vorhersehbar waren, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände bewegen. 3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 4. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist sind wir, ohne dass es der besonderen vorherigen Ankündigung bedarf, berechtigt, noch nicht fällige Forderungen, Scheck- und Wechselforderungen sofort fällig zu stellen. 5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. IV. Lieferung 1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertraglichen, technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen. 2. Verschiebt sich die Lieferung infolge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmen, wie zum Beispiel höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. 3. Gerät der Besteller nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 5. Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Bestellers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Besteller über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertraglichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt. 6. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Bestellers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Besteller. Dem Besteller ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. 7. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbreitschaft auf den Besteller über. 8. Versandfertig gemeldete Ware muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. 9. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Besteller kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind. 10. Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abholund Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt. 11. Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. 12. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen. 13. Oberflächenbehandelte Teile werden nur insoweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. 14. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so tritt der Gefahrenübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein. 15. Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 20 % des eingetretenen Schadens begrenzt. V. Mängel / Gewährleistung 1. Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Besteller als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. 2. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Die Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln sind diese unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt haben. 5. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. 6. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht an zu liefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Lieferschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden. 7. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die bearbeiteten Teile nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. 8. Entspricht das vom Besteller gelieferte Material nicht den vertraglichen Vereinbarungen, besteht keine Gewährleistungsverpflichtung. Dem Besteller ist bekannt, dass wir angeliefertes Material nur einer optischen, augenscheinlichen Wareneingangskontrolle unterziehen. Es erfolgt keine Prüfung hinsichtlich Werkstoffänderungen oder Oberflächenstruktur. Das zu bearbeitende Material muss frei sein von jeglichen Verschmutzungen; es darf keine Poren, Risse oder ähnliches aufweisen. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Besteller gleichwohl auf eine Bearbeitung oder ist das angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr. 9. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern. 10. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 11. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 12. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Hauptpflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. VI. Haftung 1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, ist die Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 2. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind sowie im Falle der Übernahme einer Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadenersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. VII. Sicherungsrechte 1. An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Besteller uns an den zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Lieferungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Besteller die behandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Wert unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Besteller die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Bestellers an uns zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenständen, die dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Bestellers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hat, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 2. Der Besteller darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Besteller zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Besteller schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzgl. des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und entgeltlich zu verwahren. 3. Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an diesem Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. 4. Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache, hat der Besteller seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen. 5. Der Besteller tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 6. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten. VIII. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Salvatorische Klausel 1. Gerichtsstand ist Remscheid. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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Inhaberin: Olga Schwarzkopf-Brach Greuel 1a 42897 Remscheid - Lennep Ust. ID: DE 261 9833 96 Tel. 02191 / 35 998 Fax. 02191 / 34 31 78 E-Mail: info@compact-dienstleistungen.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines - Geltungsbereich 1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Ausführung von Lohnarbeiten. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht angewendet. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lohnarbeiten vorbehaltlos ausführen. 2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für laufende als auch künftige Geschäfte mit dem Besteller. 4. Mit Auftragserteilung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. II. Angebote 1. Ein Angebotes gemäß § 145 BGB kann durch uns innerhalb von vier Wochen angenommen werden, ein Vertrag wird erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung abgeschlossen. 2. Maßgeblich für den Vertragsumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. 3. Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen sind unwirksam, dies gilt insbesondere für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. 4. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben in unserem Eigentum, diese Daten dürfen nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. III. Preise / Zahlungsbedingungen 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Angemessene Erhöhung der Soweit bis zur Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen oder sonstige Umstände eintreten, die erst nach Auftragsbestätigung aufgetreten sind und nicht vorhersehbar waren, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände bewegen. 3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 4. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist sind wir, ohne dass es der besonderen vorherigen Ankündigung bedarf, berechtigt, noch nicht fällige Forderungen, Scheck- und Wechselforderungen sofort fällig zu stellen. 5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. IV. Lieferung 1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertraglichen, technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen. 2. Verschiebt sich die Lieferung infolge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmen, wie zum Beispiel höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. 3. Gerät der Besteller nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 5. Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Bestellers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Besteller über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertraglichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt. 6. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Bestellers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Besteller. Dem Besteller ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. 7. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbreitschaft auf den Besteller über. 8. Versandfertig gemeldete Ware muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. 9. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Besteller kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind. 10. Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abholund Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt. 11. Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. 12. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen. 13. Oberflächenbehandelte Teile werden nur insoweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. 14. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so tritt der Gefahrenübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein. 15. Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 20 % des eingetretenen Schadens begrenzt. V. Mängel / Gewährleistung 1. Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Besteller als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. 2. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Die Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln sind diese unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt haben. 5. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. 6. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht an zu liefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Lieferschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden. 7. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die bearbeiteten Teile nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. 8. Entspricht das vom Besteller gelieferte Material nicht den vertraglichen Vereinbarungen, besteht keine Gewährleistungsverpflichtung. Dem Besteller ist bekannt, dass wir angeliefertes Material nur einer optischen, augenscheinlichen Wareneingangskontrolle unterziehen. Es erfolgt keine Prüfung hinsichtlich Werkstoffänderungen oder Oberflächenstruktur. Das zu bearbeitende Material muss frei sein von jeglichen Verschmutzungen; es darf keine Poren, Risse oder ähnliches aufweisen. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Besteller gleichwohl auf eine Bearbeitung oder ist das angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr. 9. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern. 10. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 11. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 12. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Hauptpflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. VI. Haftung 1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, ist die Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 2. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind sowie im Falle der Übernahme einer Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadenersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. VII. Sicherungsrechte 1. An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Besteller uns an den zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Lieferungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Besteller die behandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Wert unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Besteller die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Bestellers an uns zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenständen, die dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Bestellers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hat, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 2. Der Besteller darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Besteller zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Besteller schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzgl. des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und entgeltlich zu verwahren. 3. Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an diesem Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. 4. Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache, hat der Besteller seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen. 5. Der Besteller tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 6. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten. VIII. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Salvatorische Klausel 1. Gerichtsstand ist Remscheid. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.